Norm
StGB §304Rechtssatz
Identität zwischen Geschenkgeber und einer Partei, deren Angelegenheiten von geschenkannehmenden Beamten zur selben Zeit dienstlich zu bearbeiten sind, ist weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 des § 304 StGB erforderlich. Als Geschenkgeber kommt vielmehr, wie auch als Deliktssubjekt des § 307 StGB, überhaupt jede, wenn auch vom Amtsgeschäft selbst weder mittelbar noch unmittelbar betroffene, Person in Betracht.Identität zwischen Geschenkgeber und einer Partei, deren Angelegenheiten von geschenkannehmenden Beamten zur selben Zeit dienstlich zu bearbeiten sind, ist weder nach Absatz eins, noch nach Absatz 2, des Paragraph 304, StGB erforderlich. Als Geschenkgeber kommt vielmehr, wie auch als Deliktssubjekt des Paragraph 307, StGB, überhaupt jede, wenn auch vom Amtsgeschäft selbst weder mittelbar noch unmittelbar betroffene, Person in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096094Dokumentnummer
JJR_19800904_OGH0002_0120OS00044_8000000_003