Norm
ABGB §863 DRechtssatz
Damit die durch § 1396 Satz 2 ABGB in diesem speziellen Zusammenhang angeordnete Wirkung eines Streit oder Zweifel über die Forderung und ihrem Umfang bereinigenden Anerkenntnisses vorliegt, das einen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellt, ist eine diesen Verpflichtungswillen des Schuldners offenbarende ausdrückliche oder doch unuzweifelhaft schlüssige Erklärung des Schuldners erforderlich. Diesem Erfordernis genügt aber weder die Unterfertigung des Vermerkes in der Abtretungsanzeige, daß diese zur Kenntnis genommen wird, noch die Einfügung des Betrages der noch offenen Forderung in die keine Forderungshöhe angebende Abtretungsanzeige durch den Schuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014284Dokumentnummer
JJR_19800909_OGH0002_0050OB00651_8000000_001