Norm
ABGB §785Rechtssatz
Das Pflichtteilsrecht gibt einem bestimmten Personenkreis das Forderungsrecht auf einen Anteil vom Wert der Erbschaft, wobei unter den Voraussetzungen des § 785 ABGB die Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen vorgesehen ist, in deren Rahmen auch der geschenkte Teil einer gemischten Schenkung anrechenbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012950Dokumentnummer
JJR_19800909_OGH0002_0050OB00590_8000000_001