RS OGH 1980/9/11 12Os125/80

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Veröffentlicht am 11.09.1980
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Norm

StGB §310 Abs1

Rechtssatz

§ 310 Abs 1 StGB verlangt nur, daß die Offenbarung oder Verwertung des dem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses (objektiv) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, und daß der Vorsatz des Täters sich (auch) auf diesen Umstand erstreckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096257

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0120OS00125_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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