Norm
StGB §310 Abs1Rechtssatz
§ 310 Abs 1 StGB verlangt nur, daß die Offenbarung oder Verwertung des dem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses (objektiv) geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, und daß der Vorsatz des Täters sich (auch) auf diesen Umstand erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096257Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0120OS00125_8000000_001