RS OGH 2010/1/26 5Ob665/80, 9Ob82/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Die in § 1298 ABGB normiert, auch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen betreffende Beweislastumkehr gilt nur im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Vertragspartner, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Vertragspartner des Geschäftsherrn.Die in Paragraph 1298, ABGB normiert, auch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen betreffende Beweislastumkehr gilt nur im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Vertragspartner, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Vertragspartner des Geschäftsherrn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026522

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten