RS OGH 2005/12/16 4Ob129/79, 9ObA187/87, 8ObA192/97m, 9ObA23/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1980
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Norm

ABGB §1162b
BAG §15
GewO 1859 §84
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BAG § 15 heute
  2. BAG § 15 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 15 gültig von 28.06.2008 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  4. BAG § 15 gültig von 27.06.2008 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. BAG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  6. BAG § 15 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997
  7. BAG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  8. BAG § 15 gültig von 01.01.1987 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 617/1987
  9. BAG § 15 gültig von 01.08.1978 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Die "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" ist in § 15 BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen ausgeschlossen wäre; er sagt nämlich nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatzansprüche) Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitsgebers: § 1162 a ABGB, § 28 AngG, § 28 AngG, § 86 GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: § 1162 b ABGB, § 29 AngG, § 29 GAngG, § 84 GewO 1859 ua), sind die einschlägigen Bestimmungen der GewO ( - § GewO 1859 ist durch § 376 Z 47 GewO 1973 ausdrücklich aufrecht erhalten worden - ) und des ABGB (§ 1162 b ABGB) heranzuziehen.Die "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" ist in Paragraph 15, BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen ausgeschlossen wäre; er sagt nämlich nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatzansprüche) Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitsgebers: Paragraph 1162, a ABGB, Paragraph 28, AngG, Paragraph 28, AngG, Paragraph 86, GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: Paragraph 1162, b ABGB, Paragraph 29, AngG, Paragraph 29, GAngG, Paragraph 84, GewO 1859 ua), sind die einschlägigen Bestimmungen der GewO ( - Paragraph GewO 1859 ist durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973 ausdrücklich aufrecht erhalten worden - ) und des ABGB (Paragraph 1162, b ABGB) heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0028277">4 Ob 129/79
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 129/79
    Veröff: SZ 53/120 = EvBl 1981/74 S 241 = JBl 1982,271 = ZAS 1982,57 (Anmerkung von Marhold) = DRdA 1982,105 (mit Anmerkung Jabornegg)
  • RS0028277">9 ObA 187/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 187/87
    Vgl aber; Beisatz: Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit sind in § 15 BAG taxativ aufgezählt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Abs 1 Satz 1 dieser Gesetzesstelle. (T1) Veröff: RdW 1988,206
  • RS0028277">8 ObA 192/97m
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 192/97m
    Beisatz: Sohin Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen und gemäß § 1162b ABGB aus dem Titel des Schadenersatzes auch die vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Rest der bedungenen Lehrzeit. (T2) Veröff: SZ 70/238
  • RS0028277">9 ObA 23/05f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 23/05f
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028277

Dokumentnummer

JJR_19800918_OGH0002_0040OB00129_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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