Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Die "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" ist in § 15 BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen ausgeschlossen wäre; er sagt nämlich nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatzansprüche) Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitsgebers: § 1162 a ABGB, § 28 AngG, § 28 AngG, § 86 GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: § 1162 b ABGB, § 29 AngG, § 29 GAngG, § 84 GewO 1859 ua), sind die einschlägigen Bestimmungen der GewO ( - § GewO 1859 ist durch § 376 Z 47 GewO 1973 ausdrücklich aufrecht erhalten worden - ) und des ABGB (§ 1162 b ABGB) heranzuziehen.Die "vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses" ist in Paragraph 15, BAG keineswegs so "abschließend" geregelt, daß eine - zumindest analoge - Heranziehung anderer Bestimmungen ausgeschlossen wäre; er sagt nämlich nichts darüber, welche Rechtsfolgen eine solche (gerechtfertigte) Auflösungserklärung nach sich ziehen soll. Da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber gerade bei der vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses alle jene (Schadenersatzansprüche) Ansprüche hätte ausschließen wollen, die dem Vertragsteil, der das Arbeitsverhältnis mit Grund vorzeitig auflöst, überall sonst in durchwegs vergleichbarer Ausgestaltung zuerkannt werden (so insbesondere zugunsten des Arbeitsgebers: Paragraph 1162, a ABGB, Paragraph 28, AngG, Paragraph 28, AngG, Paragraph 86, GewO 1859; zugunsten des Arbeitnehmers: Paragraph 1162, b ABGB, Paragraph 29, AngG, Paragraph 29, GAngG, Paragraph 84, GewO 1859 ua), sind die einschlägigen Bestimmungen der GewO ( - Paragraph GewO 1859 ist durch Paragraph 376, Ziffer 47, GewO 1973 ausdrücklich aufrecht erhalten worden - ) und des ABGB (Paragraph 1162, b ABGB) heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028277Dokumentnummer
JJR_19800918_OGH0002_0040OB00129_7900000_002