TE OGH 1988/1/27 9ObA187/87

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Veröffentlicht am 27.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert B***, Postbediensteter, Wien 22., Moissigasse 19/11/4, vertreten durch Robert B*** sen., Wien 22., Moissigasse 19/11/4, dieser vertreten durch Heinz D***, Sekretär der Gewerkschaft Metall, Bergbau, Energie, Wien 4., Plösslgasse 15, dieser vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchrahm, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hans B***, Elektroinstallateur, Wien 9.,

Nußdorferstraße 11, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.087,08 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. August 1987, GZ 34 Ra 25/87-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 31. Oktober 1986, GZ 5 Cr 18/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.839,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 247,20 S Umsatzsteuer und 120 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat am 3.September 1984 als Elektroinstallateurlehrling beim Beklagten ein. Das Lehrverhältnis wäre am 2.März 1988 beendet gewesen. Mit Schreiben vom 23.September 1985 erklärte der Kläger mit Genehmigung seiner Eltern die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses.

Der Kläger begehrt insgesamt 22.087,08 S brutto sA (Urlaubsentschädigung, Urlaubszuschuß, anteilige Weihnachtsremuneration, 3 Monatslöhne). Er habe das Lehrverhältnis infolge Mißhandlung durch einen Gesellen des Beklagten gemäß § 15 Abs 4 lit b BAG vorzeitig aufgelöst.

Der Beklagte wandte ein, daß der Kläger ungerechtfertigt ausgetreten sei, weil er den Arbeitgeber von den behaupteten Vorfällen nicht verständigt und ihn nicht um Abhilfe ersucht habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Kläger war unwillig; seine Auffassungsgabe ließ zu wünschen übrig. Die Zusammenarbeit mit ihm wurde von den Gesellen überwiegend abgelehnt. Auf der Baustelle "Länderbank" war der Kläger im März 1985 dem Monteur Peter P*** zugeteilt, der ihm wegen eines provokanten Fehlverhaltens mit der Hand einen leichten Schlag gegen den Hinterkopf versetzte. Der Kläger meldete diesen Vorfall dem Montageleiter Gerhard W***, der den Beklagten informierte. Daraufhin versetzte der Beklagte den Kläger von der Baustelle "Länderbank" in die Stammfirma und teilte ihn dem Elektromonteur Hans F*** zu. Dort gab es keine Schwierigkeiten, weil Hans F*** die Fehler des Klägers einfach hinnahm. Während des Urlaubes dieses Monteurs wurde der Kläger wieder auf der Baustelle "Länderbank" eingesetzt. Gerhard W*** wurde angewiesen, ihn nicht mehr dem Monteur Peter P*** zuzuteilen; der Kläger wurde hierauf dem Monteur Günther E*** zugewiesen. Dieser war um die Ausbildung des Klägers bemüht und ließ ihn unter anderem Schaltpläne zeichnen. Da der Kläger immer wieder Fehler machte, wurde Günther E*** ärgerlich. Am Freitag, dem 20.September 1985 attackierte er den Kläger körperlich, indem er zweimal mit seinem Fuß gegen den Fuß des Klägers stieß. Außerdem sagte er dem Kläger, er solle sich auf den nächsten Montag freuen. Der Kläger wandte sich weder an den Montageleiter W*** noch an den Beklagten, sondern suchte noch am Freitag die Arbeiterkammer auf. Auch dort wurde weder Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen noch dem Kläger geraten, sich um Abhilfe an seinen Arbeitgeber zu wenden. Dem Kläger wurde vielmehr geraten, bei einer neuerlichen Mißhandlung zur Polizei zu gehen, um von einem Arzt den Grad der Verletzung feststellen zu lassen. Von den Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und Günther E*** und den körperlichen Mißhandlungen war weder dem Beklagten noch dem Montageleiter W*** etwas bekannt. Am Montag, dem 23.September 1985, trug Günther E*** dem Kläger auf, bestimmte Einzelkabel aus einem Bündel von Kabeln herauszuziehen. Er schärfte dem Kläger ein, hiebei vorsichtig zu sein, weil in dem Kabelbündel auch Alarm- und Computerleitungen waren; der Kläger sollte nur die Kabel herausziehen, die Günther E*** von einem anderen Raum aus "anzupfte". Der Kläger zog diese Leitungen auch tatsächlich heraus. Als Günther E*** zum Kläger zurückkam, sah er aber, daß der Kläger noch weiterhin an Leitungen des Kabelstranges herumriß. Dadurch bestand die Gefahr, daß ein Alarm ausgelöst oder eine Computerleitung zerstört werde. Da Günther E*** Werkzeug in den Händen hielt und der Kläger sein Verbot, an den Leitungen weiter herumzureißen, nicht beachtete, gab ihm E*** einen Tritt gegen das Gesäß. Der Kläger erlitt dadurch im Gesäßbereich ein Hämatom. Er verließ daraufhin die Baustelle, begab sich zur Polizei und erstattete Anzeige. Auch nach diesem Vorfall wandten sich weder der Kläger noch seine Eltern an den Beklagten um Abhilfe, sondern erklärten mit Schreiben vom 23.September 1985 die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger und seine gesetzlichen Vertreter den Lehrberechtigten nicht um Abhilfe ersucht hätten, obwohl dieser auf die Mißhandlung des Klägers durch den Gesellen P*** unverzüglich durch Zuteilung an einen anderen Ausbilder reagiert habe. Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses sei daher unberechtigt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, daß Günther E*** die Ausbilderprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz nicht abgelegt hatte und nicht Ausbilder im Sinne dieses Gesetzes war. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Geselle Günther E*** sei weder Repräsentant des Arbeitgebers noch Ausbilder gewesen, sodaß seine Mißhandlungen nicht solchen durch den Arbeitgeber gleichzusetzen seien. Der Kläger hätte daher vorerst den Beklagten um Abhilfe ersuchen müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Ansicht des Revisionswerbers, als Ausbilder im Sinne des § 15 Abs 4 lit b BAG sei auch eine Person anzusehen, die den Lehrling faktisch unterweise, ohne auf Grund der Ausbilderprüfung nach § 29 a BAG oder auf andere Weise - etwa nach § 2 Abs 8 BAG - zur eigenverantwortlichen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt zu sein, kann nicht beigepflichtet werden. Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit sind in § 15 BAG taxativ aufgezählt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Abs 1 Satz 1 dieser Gesetzesstelle: "Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 vorzeitig aufgelöst werden."

(siehe auch die in Kinscher, Das Berufsausbildungsgesetz2 79 wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage). In Absatz 4 lit b dieser Bestimmung ist als Grund, der den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, unter anderem eine Mißhandlung oder körperliche Züchtigung durch den Lehrberechtigten oder Ausbilder oder die Verletzung der diesen Personen obliegenden Verpflichtung angeführt, den Lehrling gegen Mißhandlungen der (anderen) Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen. Zieht man in Betracht, daß der "Ausbilder" in § 3 BAG als vom Lehrberechtigten verschiedene Person definiert ist, die der Lehrberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen mit der Ausbildung von Lehrlingen in eigener Verantwortung - dies ergibt sich aus § 9 Abs 8 BAG - betrauen darf, dann bleibt für eine abweichende Auslegung des in § 15 Abs 4 lit b BAG gebrauchten Begriffes "Ausbilder" kein Raum.

§ 9 Abs 1 BAG gibt dem Lehrberechtigten darüber hinaus die Möglichkeit, den Lehrling durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Schon daraus, daß hier nicht der Ausdruck "Ausbilder" gebraucht wird und lediglich von einer Unterweisung des Lehrlings, nicht aber von einer Betrauung mit der Ausbildung die Rede ist, ergibt sich, daß der Lehrberechtigte auch Personen, die nicht als Ausbilder qualifiziert sind, im Rahmen der Ausbildung zur Unterweisung des Lehrlings heranziehen darf. Aus § 9 Abs 8 BAG, wonach die in Abs 2 bis 7 dieser Gesetzesstelle festgelegten Verpflichtungen des Lehrherrn gegenüber dem Lehrling für den Ausbilder sinngemäß gelten und aus § 3 Abs 1 lit b BAG, wonach auch ein Lehrberechtigter, der die Ausbildung nicht selbst beaufsichtigen kann, die Ausbildung von Lehrlingen übernehmen und damit einen Ausbilder betrauen kann, ist zu folgern, daß im Falle der Unterweisung des Lehrlings durch eine gemäß § 9 Abs 1 BAG bestellte Person die volle Verantwortung für die Audbildung beim Lehrberechtigten verbleibt, wogegen er im Falle der Betrauung eines Ausbilders seine Pflichten zumindest teilweise delegieren kann. Dies gilt insbesondere auch von der im § 9 Abs 3 BAG festgelegten Pflicht, den Lehrling weder zu mißhandeln noch körperlich zu züchtigen und ihn vor Mißhandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen. Hat nun der Dienstgeber durch die Betrauung eines Ausbilders seine Aufsichts- und Schutzpflichten auf diesen übertragen, ist es nur folgerichtig, daß der Gesetzgeber im § 15 Abs 4 lit b BAG die Verletzung dieser Pflichten durch den Ausbilder nicht anders als eine Pflichtverletzung durch den Lehrberechtigten selbst behandelt (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 575). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Geselle Günther E*** nicht als Ausbilder mit der Ausbildung des Klägers betraut, sondern lediglich gemäß § 9 Abs 1 BAG beauftragt, für den Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit des Hans F*** die Unterweisung des Klägers unter der Aufsicht und Verantwortung des lehrberechtigten Beklagten vorzunehmen. Da der Kläger bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Mißhandlung des Klägers durch Günther E*** zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nahmen, ohne den Beklagten vorher um Abhilfe zu ersuchen, können sie sich nicht auf die Bestimmung des § 15 Abs 4 lit b BAG berufen. Was den Vorfall mit dem Monteur Peter P*** betrifft, hat der Beklagte durch Versetzung des Klägers durchaus angemessen auf die leichte Mißhandlung reagiert, die keine Verletzung des Klägers zur Folge hatte; darüber hinaus hat der Kläger das Lehrverhältnis nach diesem Vorfall ein halbes Jahr fortgesetzt und damit darauf verzichtet, diesen Vorfall zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses zu nehmen. Auch mit dem Hinweis, der Beklagte hafte dem Kläger für das Fehlverhalten des Günther E*** gemäß § 1313 a ABGB, läßt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen, weil § 15 Abs 4 BAG nicht auch die Mißhandlung durch eine vom Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs 1 BAG lediglich zur Unterweisung des Lehrlings heangezogene Person einer Mißhandlung durch den Lehrberechtigten selbst gleichstellt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00187.87.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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