Norm
KO aF §46 Abs1 Z3Rechtssatz
Da die erläuternden Bemerkungen zur Nov BGBl Nr 253/59 Ansprüche auf laufendes Entgelt ausdrücklich ausschließen, muß dies - entgegen der früheren Rechtsprechung des OGH - dahin verstanden werden - daß damit alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ausgeschlossen werden sollten. Dazu gehören auch die Pensionszahlungen; ebenso fällt Ruhegeld nicht unter § 46 Abs 1 Z 4 KO. Es handelt sich somit um Konkursforderungen, für die der Rechtsweg unzulässig ist.Da die erläuternden Bemerkungen zur Nov BGBl Nr 253/59 Ansprüche auf laufendes Entgelt ausdrücklich ausschließen, muß dies - entgegen der früheren Rechtsprechung des OGH - dahin verstanden werden - daß damit alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ausgeschlossen werden sollten. Dazu gehören auch die Pensionszahlungen; ebenso fällt Ruhegeld nicht unter Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO. Es handelt sich somit um Konkursforderungen, für die der Rechtsweg unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065075Dokumentnummer
JJR_19800923_OGH0002_0040OB00039_8000000_003