RS OGH 1980/10/1 3Ob106/80, 3Ob182/93, 3Ob2397/96p, 3Ob251/05s, 3Ob145/09h, 1Ob58/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1980
beobachten
merken

Norm

EO §370 B
ZPO §557

Rechtssatz

Auf Grund eines noch nicht zugestellten Wechselzahlungsauftrages darf die Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden. An dieser Rechtslage hat auch das Konsumentenschutzgesetz nichts geändert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten