Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Mit dem - wenn auch über den Kleidern erfolgten - Ergreifen der zumindest ansatzweise, entwickelten Brüste einer Unmündigen ist das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (erster Deliktsfall) vollendet.Mit dem - wenn auch über den Kleidern erfolgten - Ergreifen der zumindest ansatzweise, entwickelten Brüste einer Unmündigen ist das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (erster Deliktsfall) vollendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090757Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0120OS00123_8000000_001