RS OGH 1980/10/2 8Ob531/80, 5Ob52/94, 6Ob29/07v, 5Ob273/08w, 6Ob79/10a, 3Ob199/12d, 9Ob54/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1980
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Norm

AußStrG 2005 §64
ZPO §527 Abs2 B3b

Rechtssatz

Ein Aufhebungsbeschluss zweiter Instanz wird dadurch, dass darin eine einer selbständigen Entscheidung nicht zugängliche Vorfrage abweichend vom Erstgericht gelöst wurde, nicht zu einem abändernden Beschluss.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 531/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 531/80
  • 5 Ob 52/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 52/94
    Vgl auch
  • 6 Ob 29/07v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 29/07v
    Auch; Beisatz: Wenn das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aufgrund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist des § 95 EheG sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen hat und diese Entscheidung vom Rekursgericht aufgehoben wurde, weil dieses die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht teilt, liegt bloß eine unterschiedliche Beurteilung einer materiellen Frage (Vorfrage) durch die Vorinstanzen vor und nicht eine endgültige Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der erstinstanzlichen abweisenden Sachentscheidung. (T1)
  • 5 Ob 273/08w
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 273/08w
  • 6 Ob 79/10a
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 79/10a
    Auch
  • 3 Ob 199/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 199/12d
    Auch
  • 9 Ob 54/20m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 54/20m
    Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0044029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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