RS OGH 2023/12/20 13Os72/80; 12Os5/01; 12Os74/11s; 15Os24/19x; 13Os111/20b; 13Os86/23f

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Veröffentlicht am 09.10.1980
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Rechtssatz

Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu § 99 StGB).Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des Paragraph 106, StGB unterfällt, ist nur nach Paragraph 99, StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu Paragraph 99, StGB).

Entscheidungstexte

  • RS0090842">13 Os 72/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 13 Os 72/80
  • RS0090842">12 Os 5/01
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 12 Os 5/01
    nur: Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen. (T1) Beisatz: Eine gefährliche Drohung oder Gewaltanwendung, mit der der Täter ausschließlich den Zweck verfolgt, des Opfers einer beabsichtigten Freiheitsentziehung habhaft zu werden oder eine bereits verwirklichte Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten, wird - sofern es sich nicht um eine schwere Nötigung nach § 106 StGB handelt - als "typische Begleittat" in der Regel, und zwar dann vom Unrechtsgehalt des § 99 StGB konsumiert, wenn ihr Unwert unter Berücksichtigung der konkreten Fallgegebenheiten im Verhältnis zur Haupttat deutlich zurückbleibt. (T2)
  • RS0090842">12 Os 74/11s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 74/11s
  • RS0090842">15 Os 24/19x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 24/19x
    Beis wie T2
  • RS0090842">13 Os 111/20b
    Entscheidungstext OGH 13.01.2021 13 Os 111/20b
    Vgl; Beis nur T2
  • RS0090842">13 Os 86/23f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2023 13 Os 86/23f
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090842

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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