Norm
StGB §28 BbRechtssatz
Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des § 106 StGB unterfällt, ist nur nach § 99 StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu § 99 StGB).Eine nur auf Freiheitsentziehung abzielende Drohung oder Gewalttätigkeit, die nicht zugleich der strengeren Bestimmung des Paragraph 106, StGB unterfällt, ist nur nach Paragraph 99, StGB zu beurteilen (Leukauf-Steininger 2.Auflage, RN 23,24 zu Paragraph 99, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090842Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024