RS OGH 2012/1/18 5Ob626/80, 2Ob542/82, 3Ob68/90, 3Ob168/11v

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Veröffentlicht am 21.10.1980
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Norm

AO §10
KO §10
RAO §19a
  1. AO § 10 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Gesetzliche Pfandrechte insbesondere auch das des Rechtsanwalts nach § 19a RAO, können auch nach Konkurseröffnung entstehen und sind im Konkurs als Absonderungsrechte geltend zu machen (so schon SZ 8/278, andere Ansicht SZ 30/27 hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens).Gesetzliche Pfandrechte insbesondere auch das des Rechtsanwalts nach Paragraph 19 a, RAO, können auch nach Konkurseröffnung entstehen und sind im Konkurs als Absonderungsrechte geltend zu machen (so schon SZ 8/278, andere Ansicht SZ 30/27 hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051718

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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