Norm
JGG 1961 §13 BRechtssatz
Unter "bedingter Strafnachsicht" ist die bedingte Nachsicht einer urteilsmäßig ausgesprochenen Strafe (Hauptstrafe oder Nebenstrafe) zu verstehen, nicht aber eine echte bedingte Verurteilung (§ 13 JGG); daher § 53 Abs 2 StGB bei echter bedingter Verurteilung nicht anwendbar.Unter "bedingter Strafnachsicht" ist die bedingte Nachsicht einer urteilsmäßig ausgesprochenen Strafe (Hauptstrafe oder Nebenstrafe) zu verstehen, nicht aber eine echte bedingte Verurteilung (Paragraph 13, JGG); daher Paragraph 53, Absatz 2, StGB bei echter bedingter Verurteilung nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088669Dokumentnummer
JJR_19801028_OGH0002_0100OS00156_8000000_001