RS OGH 2001/8/30 6Ob722/80, 3Ob550/80, 7Ob524/91, 9Ob168/00x, 8Ob4/01y

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Veröffentlicht am 29.10.1980
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Norm

ABGB §1346 A
ABGB §1346 D
  1. ABGB § 1346 heute
  2. ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1346 heute
  2. ABGB § 1346 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB kommt durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen zustande. Das bedeutet, daß die Bürgschaftserklärung des Bürgen vom Gläubiger angenommen werden muß, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.Eine Bürgschaft gemäß Paragraph 1346, ABGB kommt durch einen Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen zustande. Das bedeutet, daß die Bürgschaftserklärung des Bürgen vom Gläubiger angenommen werden muß, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Annahme eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032090

Dokumentnummer

JJR_19801029_OGH0002_0060OB00722_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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