Rechtssatz
Auch das Verbot des verkehrsbehindernden Langsamfahrens (§ 20 Abs 1 letzter Satz StVO) dient der Sicherheit des Verkehrs und ist Schutznorm (§ 1311 ABGB) insbesondere zugunsten des Folgeverkehrs.Auch das Verbot des verkehrsbehindernden Langsamfahrens (Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz StVO) dient der Sicherheit des Verkehrs und ist Schutznorm (Paragraph 1311, ABGB) insbesondere zugunsten des Folgeverkehrs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027620Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025