RS OGH 2024/12/12 1Ob581/80; 1Ob525/90; 1Ob667/90; 7Ob612/93; 1Ob536/94; 6Ob211/98t; 10ObS218/01h; 5

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Veröffentlicht am 31.10.1980
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Rechtssatz

Die bloße Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen löst die Bindungswirkung nicht aus. Eine zwei Entscheidungsgegenständen gemeinsame Vorfrage könnte daher in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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