RS OGH 1980/11/5 6Ob674/80, 5Ob116/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1980
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Norm

ABGB §760

Rechtssatz

Dem Erben ist es nach Überlassung der Verlassenschaft an den Staatsschatz unbenommen, seine Ansprüche darauf gegen diesen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 674/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 674/80
  • 5 Ob 116/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
    Auch; Beisatz: Der wahre Erbe kann nach Zuweisung des Nachlasses an den Staat, womit die Verlassenschaftsabhandlung beendet ist, gegen den Staat in analoger Anwendung des § 823 ABGB vorgehen. (T1); Beisatz: Der Staat ist allerdings erst dann passiv legitimiert, wenn ihm der Nachlass überlassen wurde. (T2); Veröff: SZ 2012/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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