Rechtssatz
§ 168 Abs 1 StGB begangen durch den Geschäftsführer (und Kellner) eines Gastlokales, der zu einem Kartenspiel mit Gewinnchancen bis zweitausend Schilling die Karten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.Paragraph 168, Absatz eins, StGB begangen durch den Geschäftsführer (und Kellner) eines Gastlokales, der zu einem Kartenspiel mit Gewinnchancen bis zweitausend Schilling die Karten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094713Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0090OS00154_8000000_001