Norm
MedienG §16 Abs2Rechtssatz
Eine ohne im Gesetz hiefür normierte strikte Voraussetzung (hier: Antrag des Anklägers) unzulässig ergangenen Verfallserkenntnis gemäß § 42 PresseG ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO behaftet (mangels Beschwer jedoch nicht die Abweisung eines gar nicht gestellten Verfallsantrags).Eine ohne im Gesetz hiefür normierte strikte Voraussetzung (hier: Antrag des Anklägers) unzulässig ergangenen Verfallserkenntnis gemäß Paragraph 42, PresseG ist mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet (mangels Beschwer jedoch nicht die Abweisung eines gar nicht gestellten Verfallsantrags).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072284Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017