RS OGH 1980/11/26 11Os160/80, 14Os96/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

StGB §28 Ca
StGB §83 ff
StGB §88 Abs1 C
StGB §94 Abs1
StPO §262 Bb
StPO §267 B

Rechtssatz

Das Imstichlassen des Verletzten durch den Täter, der die Verletzung verursacht hat, stellt keine Qualifizierung einer Fahrlässigkeitstat, sondern eine (allenfalls) mit dem vorangegangenen Vorsatzdelikt oder Fahrlässigkeitsdelikt realkonkurrierende selbständige Vorsatzstraftat dar. Im Falle einer (ausdrücklich) lediglich wegen des Deliktes nach dem § 94 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, stellt ein allfälliger Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 88 Abs 1 StGB eine Verurteilung des Angeklagten einer anderen Tat dar (fehlende Identität von Anklagetat und Urteilstat).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 160/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 11 Os 160/80
    Veröff: EvBl 1981/134 S 398 = ZVR 1981/103 S 119 (mit Anmerkung vom Melnizky)
  • 14 Os 96/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 14 Os 96/03
    Vgl; Beisatz: Zwischen der Zufügung einer Körperverletzung und dem erst nachfolgend gefassten und umgesetzten Entschluss des Verursachers, den von ihm Verletzten im Stich zu lassen, besteht infolge der zeitlich getrennten Handlungsabläufe keine Tatidentität, muss doch in diesem Fall die zur Verletzung führende Handlung abgeschlossen und der (allenfalls strafbar herbeigeführte) Erfolg iS einer nicht bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bereits eingetreten sein, bevor ein nach § 94 StGB strafbares Unterlassen folgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091346

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0110OS00160_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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