Norm
EO §355 Abs1 VIIbRechtssatz
Die Geldstrafe ist anlässlich der Bewilligung der Unterlassungsexekution zu verhängen. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Strafe zu verhängen. Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. Ob das Zuwiderhandeln vor oder nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschah, ist nach der nunmehr geltenden Fassung des § 355 Abs 1 EO unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004470Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009