RS OGH 1980/11/26 3Ob147/80, 3Ob22/91 (3Ob1032/91), 3Ob151/93, 3Ob187/93 (3Ob188/93 - 3Ob199/93), 3O

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Veröffentlicht am 26.11.1980
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Norm

EO §355 Abs1 VIIb
EO §355 Abs1 VIIIb

Rechtssatz

Die Geldstrafe ist anlässlich der Bewilligung der Unterlassungsexekution zu verhängen. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Strafe zu verhängen. Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. Ob das Zuwiderhandeln vor oder nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschah, ist nach der nunmehr geltenden Fassung des § 355 Abs 1 EO unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 147/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 3 Ob 147/80
    Veröff: EvBl 1981/92 S 295
  • 3 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
    nur: Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. Ob das Zuwiderhandeln vor oder nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses geschah, ist nach der nunmehr geltenden Fassung des § 355 Abs 1 EO unbeachtlich. (T1); Beisatz: Ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung ist erst am Tag nach der Exekutionsbewilligung möglich. (T2) Veröff: SZ 64/72 = ÖBl 1991,129
  • 3 Ob 151/93
    Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 151/93
    Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: SZ 66/132
  • 3 Ob 187/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 187/93
    Gegenteilig; nur: Als "weiteres" Zuwiderhandeln im Sinne dieser Bestimmung ist ein Zuwiderhandeln nach Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses zu verstehen. (T3)
  • 3 Ob 268/08w
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 3 Ob 268/08w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004470

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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