RS OGH 2021/5/26 8Ob222/80; 9ObA252/90 (9ObA1013/90); 2Ob67/94; 2Ob18/21t

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Veröffentlicht am 04.12.1980
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Norm

StVO §19 BIVa
StVO §50 Z5

Rechtssatz

Beide Vorschriftszeichen "Vorrang geben" und "Halt" zeigen an, dass gemäß § 19 Abs 4 StVO Vorrang zu geben ist. Danach haben - abgesehen von dem durch eine Zusatztafel angegebenen besonderen Verlauf der bevorrangten Straße - sowohl die von rechts als auch von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang; ansonsten gilt § 19 Abs 1 StVO.Beide Vorschriftszeichen "Vorrang geben" und "Halt" zeigen an, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO Vorrang zu geben ist. Danach haben - abgesehen von dem durch eine Zusatztafel angegebenen besonderen Verlauf der bevorrangten Straße - sowohl die von rechts als auch von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang; ansonsten gilt Paragraph 19, Absatz eins, StVO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074333

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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