RS OGH 1980/12/16 9Os134/80, 15Os5/91

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

StGB §117 Abs2

Rechtssatz

"Vorgesetzt" ist nur jene "Stelle", zu der der Verletzte kraft der seine Tätigkeit (jedenfalls in Teilbereichen) bestimmenden Dienstrechtsvorschriften und Organisationsvorschriften (unmittelbar) im Verhältnis der Überordnung und Unterordnung steht. Nicht relevant ist, ob der beleidigte Beamte eine "übergeordnete Behörde" hat, deren Weisungen er befolgen muß, weil er etwa ihre Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich besorgt. Ein Bürgermeister hat innerhalb des Selbstverwaltungskörpers "Gemeinde" keine "vorgesetzte Stelle", sondern ist selbst vorgesetzte Stelle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093518

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0090OS00134_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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