Norm
ArbVG §62 Z1Rechtssatz
Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050993Im RIS seit
16.12.1980Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025