TE OGH 1997/3/27 8ObS53/97w

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Veröffentlicht am 27.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wolfgang M*****, Verkäufer, ***** vertreten durch Dr.Hans Forcher-Mayer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Tirol, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (Revisionsinteresse S 58.785,36 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.November 1996, GZ 25 Rs 106/96s-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.Juni 1996, GZ 47 Cgs 232/95m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.435,52 bestimmten Revisionskosten (darin enthalten S 405,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab 23.6.1993 bei der A ***** Gesellschaft mbH Jenbach als Verkäufer beschäftigt. Vom 1.10.1994 bis zum 31.8.1995 leistete er den Zivildienst ab. Während dieser Zeit, nämlich am 4.1.1995, wurde über das Vermögen seiner Dienstgeberin zu S 151/94 des Landesgerichtes Innsbruck der Konkurs eröffnet. Hievon erlangte der Kläger am 19.7.1995 Kenntnis. Mit Schreiben vom 9.8.1995 erklärte er unter Hinweis auf § 25 Abs 1 KO seinen vorzeitigen Austritt.Der Kläger war ab 23.6.1993 bei der A ***** Gesellschaft mbH Jenbach als Verkäufer beschäftigt. Vom 1.10.1994 bis zum 31.8.1995 leistete er den Zivildienst ab. Während dieser Zeit, nämlich am 4.1.1995, wurde über das Vermögen seiner Dienstgeberin zu S 151/94 des Landesgerichtes Innsbruck der Konkurs eröffnet. Hievon erlangte der Kläger am 19.7.1995 Kenntnis. Mit Schreiben vom 9.8.1995 erklärte er unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz eins, KO seinen vorzeitigen Austritt.

Der Kläger meldete im Konkurs eine Forderung von S 127.509 (darin u. a. Kündigungsentschädigung für drei Monate und Urlaubsentschädigung) an. Diese Forderung wurde vom Masseverwalter zunächst bestritten, schließlich aber - nachdem sie der Kläger klagsweise geltend gemacht hatte - im Umfang von S 60.134 anerkannt.

Ein Antrag des Klägers vom 30.8.1995 auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld in Höhe von S 127.472 sA wurde von der beklagten Partei mit Bescheid vom 9.11.1995 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 IESG als verfristet abgelehnt.Ein Antrag des Klägers vom 30.8.1995 auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld in Höhe von S 127.472 sA wurde von der beklagten Partei mit Bescheid vom 9.11.1995 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, IESG als verfristet abgelehnt.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld in Höhe von S 60.134 (Kündigungsentschädigung für drei Monate von S 42.179, Urlaubsentschädigung für 25 Werktage von S 17.955) zuzüglich S 1.203 an Zinsen sowie von S 270 an Kosten. Er habe von der Konkurseröffnung unverschuldet nichts erfahren und sei von mehreren an der Konkursabwicklung beteiligten Personen übersehen worden. Es seien daher berücksichtigungswürdige Gründe iS des § 6 Abs 1 IESG gegeben.In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld in Höhe von S 60.134 (Kündigungsentschädigung für drei Monate von S 42.179, Urlaubsentschädigung für 25 Werktage von S 17.955) zuzüglich S 1.203 an Zinsen sowie von S 270 an Kosten. Er habe von der Konkurseröffnung unverschuldet nichts erfahren und sei von mehreren an der Konkursabwicklung beteiligten Personen übersehen worden. Es seien daher berücksichtigungswürdige Gründe iS des Paragraph 6, Absatz eins, IESG gegeben.

Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren aus dem im Bescheid angeführten Grunde abzuweisen. Überdies brachte sie vor, daß die auf § 25 KO gestützte Austrittserklärung außerhalb der hiefür offenstehenden Fristen abgegeben worden sei und die geltend gemachten Ansprüche daher nicht entstanden seien. Zudem sei die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb des gesicherten Zeitraumes nach § 3 Abs 1 IESG erfolgt.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren aus dem im Bescheid angeführten Grunde abzuweisen. Überdies brachte sie vor, daß die auf Paragraph 25, KO gestützte Austrittserklärung außerhalb der hiefür offenstehenden Fristen abgegeben worden sei und die geltend gemachten Ansprüche daher nicht entstanden seien. Zudem sei die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb des gesicherten Zeitraumes nach Paragraph 3, Absatz eins, IESG erfolgt.

Dem hielt der Kläger entgegen, daß er auch aufgrund offener Ansprüche aus dem Jahr 1994 zum Austritt berechtigt gewesen sei und daß die für die Versäumung der Frist des § 6 Abs 1 IESG in dieser Bestimmung normierte Härteklausel analog auch auf die Versäumung der Fristen des § 3 Abs 1 und 2 IESG anzuwenden sei.Dem hielt der Kläger entgegen, daß er auch aufgrund offener Ansprüche aus dem Jahr 1994 zum Austritt berechtigt gewesen sei und daß die für die Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG in dieser Bestimmung normierte Härteklausel analog auch auf die Versäumung der Fristen des Paragraph 3, Absatz eins und 2 IESG anzuwenden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es fest, daß in einem Schreiben der Arbeiterkammer (Bezirksstelle Schwaz) an die beklagte Partei die Glaubwürdigkeit der verspäteten Kenntnis des Klägers von der Insolvenz seiner Dienstgeberin u.a. damit begründet wurde, daß das Geschäft des insolventen Arbeitgebers durch einen anderen Unternehmer fast nahtlos weitergeführt worden und daher keine Schließung des Geschäftes erfolgt sei. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG nicht entscheidungsrelevant sei. Das Klagebegehren sei schon deshalb nicht berechtigt, weil das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb des gesicherten Zeitraumes des § 3 Abs 1 IESG aufgelöst worden sei. Die vom Kläger geforderte analoge Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG auf die Frist des § 3 Abs 1 IESG komme nicht in Betracht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über den schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte es fest, daß in einem Schreiben der Arbeiterkammer (Bezirksstelle Schwaz) an die beklagte Partei die Glaubwürdigkeit der verspäteten Kenntnis des Klägers von der Insolvenz seiner Dienstgeberin u.a. damit begründet wurde, daß das Geschäft des insolventen Arbeitgebers durch einen anderen Unternehmer fast nahtlos weitergeführt worden und daher keine Schließung des Geschäftes erfolgt sei. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG nicht entscheidungsrelevant sei. Das Klagebegehren sei schon deshalb nicht berechtigt, weil das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb des gesicherten Zeitraumes des Paragraph 3, Absatz eins, IESG aufgelöst worden sei. Die vom Kläger geforderte analoge Anwendung der Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG auf die Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG komme nicht in Betracht.

Diese Entscheidung erwuchs in der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 2.766 zuzüglich S 55,64 an Zinsen in Rechtskraft. Im übrigen wurde sie vom Berufungsgericht bestätigt, das die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Auch das Berufungsgericht verwies auf die Frist des § 3 Abs 1 IESG. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, daß die geltend gemachten Ansprüche mangels Wahrung der für den Austritt nach § 25 KO offenstehenden Fristen gar nicht entstanden seien. Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung der Nachsicht einer verfahrensrechtlichen Fristversäumung auf die Versäumung der erforderlichen rechtzeitigen Austrittserklärung seien nicht zu erkennen. Die Revision sei zulässig, da die Frage, wieweit eine analoge Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG in Betracht komme, bisher vom Höchstgericht nicht abschließend entschieden worden sei.Diese Entscheidung erwuchs in der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 2.766 zuzüglich S 55,64 an Zinsen in Rechtskraft. Im übrigen wurde sie vom Berufungsgericht bestätigt, das die ordentliche Revision für zulässig erklärte. Auch das Berufungsgericht verwies auf die Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG. Darüber hinaus vertrat es die Auffassung, daß die geltend gemachten Ansprüche mangels Wahrung der für den Austritt nach Paragraph 25, KO offenstehenden Fristen gar nicht entstanden seien. Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung der Nachsicht einer verfahrensrechtlichen Fristversäumung auf die Versäumung der erforderlichen rechtzeitigen Austrittserklärung seien nicht zu erkennen. Die Revision sei zulässig, da die Frage, wieweit eine analoge Anwendung der Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG in Betracht komme, bisher vom Höchstgericht nicht abschließend entschieden worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber verweist abermals darauf, daß er wegen seines Zivildienstes nicht rechtzeitig von der Insolvenz seiner Dienstgeberin erfahren und deshalb nicht die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb der ihm hiefür offenstehenden Fristen sein Beschäftigungsverhältnis aufzulösen und Insolvenzausfallgeld zu beantragen. Das IESG sei somit planwidrig unvollständig. Diese Lücke sei durch die analoge Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG zu schließen.Der Revisionswerber verweist abermals darauf, daß er wegen seines Zivildienstes nicht rechtzeitig von der Insolvenz seiner Dienstgeberin erfahren und deshalb nicht die Möglichkeit gehabt habe, innerhalb der ihm hiefür offenstehenden Fristen sein Beschäftigungsverhältnis aufzulösen und Insolvenzausfallgeld zu beantragen. Das IESG sei somit planwidrig unvollständig. Diese Lücke sei durch die analoge Anwendung der Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zu schließen.

Diesem Vorbringen des Revisionswerbers ist die im bisherigen Verfahren unbeachtet gebliebene Bestimmung des § 3 Abs 3 a IESG entgegenzuhalten. Diese durch BGBl 1992/835 in das IESG eingefügte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:Diesem Vorbringen des Revisionswerbers ist die im bisherigen Verfahren unbeachtet gebliebene Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, a IESG entgegenzuhalten. Diese durch BGBl 1992/835 in das IESG eingefügte Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Wenn der Anspruchsberechtigte

1. einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 oder 3 oder § 5 Abs 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl Nr 221/1979, in der geltenden Fassung unterliegt,1. einem Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 221 aus 1979,, in der geltenden Fassung unterliegt,

2. einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl Nr 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,2. einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,

3. Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl Nr 683/1991, in der geltenden Fassung leistet,3. Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 683 aus 1991,, in der geltenden Fassung leistet,

gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs 2) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach § 23a Abs 3 und 4 AngG gebührt."gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenzurlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach Paragraph 23 a, Absatz 3 und 4 AngG gebührt."

Grund für die Einführung dieser Bestimmung war die Erkenntnis, daß die von ihr erfaßten besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmer bei Wiederantritt ihrer Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Schutzfrist, des Präsenz- oder Zivildienstes bzw des Karenzurlaubes im Falle der mittlerweiligen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens häufig keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hatten, weil zu diesem Zeitpunkt der Anspruchszeitraum bereits abgelaufen war. Zur Vermeidung sozialer Härten wurde daher vorgesehen, daß auch in diesen Fällen unter den in § 3 Abs 3 a IESG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht (Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 122). Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 IESG idF BGBl 1992/835 läuft die Antragsfrist in diesen Fällen ab dem rechtzeitigen Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses, ist ein solcher wegen der inzwischen erfolgten Betriebseinstellung nicht mehr möglich, ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.Grund für die Einführung dieser Bestimmung war die Erkenntnis, daß die von ihr erfaßten besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmer bei Wiederantritt ihrer Arbeitsverhältnisse nach Ablauf der Schutzfrist, des Präsenz- oder Zivildienstes bzw des Karenzurlaubes im Falle der mittlerweiligen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens häufig keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hatten, weil zu diesem Zeitpunkt der Anspruchszeitraum bereits abgelaufen war. Zur Vermeidung sozialer Härten wurde daher vorgesehen, daß auch in diesen Fällen unter den in Paragraph 3, Absatz 3, a IESG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht (Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 122). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, IESG in der Fassung BGBl 1992/835 läuft die Antragsfrist in diesen Fällen ab dem rechtzeitigen Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses, ist ein solcher wegen der inzwischen erfolgten Betriebseinstellung nicht mehr möglich, ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Da somit der Gesetzgeber der vom Kläger beschriebenen Situation ohnedies Rechnung getragen hat, kann von einer Lücke des Gesetzes nicht die Rede sein, weshalb die angestrebte analoge Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG auf den hier zu beurteilenden Fall nicht in Betracht kommt.Da somit der Gesetzgeber der vom Kläger beschriebenen Situation ohnedies Rechnung getragen hat, kann von einer Lücke des Gesetzes nicht die Rede sein, weshalb die angestrebte analoge Anwendung der Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG auf den hier zu beurteilenden Fall nicht in Betracht kommt.

Unter den hier gegebenen Umständen verhilft aber auch § 3 Abs 3a IESG dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg:Unter den hier gegebenen Umständen verhilft aber auch Paragraph 3, Absatz 3 a, IESG dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg:

Wie ausgeführt, kommt § 3 Abs 3 a IESG zur Anwendung, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt - soweit hier von Interesse - allerdings dann, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet. Daß der Betrieb seiner Dienstgeberin stillgelegt wurde, hat aber der Kläger in erster Instanz weder behauptet noch bewiesen. Erstmals in der Revision bringt er vor, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht fortgeführt wurde. Dieser Hinweis ist aber unzutreffend, da das Erstgericht zu dieser Frage gar keine Feststellungen getroffen hat. Festgestellt wurde nur, daß in einem Schreiben der Arbeiterkammer an die beklagte Partei die Glaubwürdigkeit der verspäteten Kenntnis des Klägers von der Insolvenz seiner Dienstgeberin u.a. damit begründet wurde, daß das Geschäft des insolventen Arbeitgebers durch einen anderen Unternehmer fast nahtlos weitergeführt worden und daher keine Schließung des Geschäftes erfolgt sei. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Feststellung der Äußerung eines Dritten, die keine verwertbare Grundlage für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage darstellt. Überdies wäre sie auch inhaltlich nicht geeignet, die Annahme einer Betriebsstillegung zu rechtfertigen, zumal im wiedergegebenen Schreiben der Arbeiterkammer die "Schließung des Geschäftes" verneint wird. Von einer Stillegung des Betriebes kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist; im Wechsel des Betriebsinhabers allein liegt daher keine Einstellung des Betriebes (SZ 53/171; SZ 56/1; JBl 1986, 267; ecolex 1997, 42).Wie ausgeführt, kommt Paragraph 3, Absatz 3, a IESG zur Anwendung, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt - soweit hier von Interesse - allerdings dann, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet. Daß der Betrieb seiner Dienstgeberin stillgelegt wurde, hat aber der Kläger in erster Instanz weder behauptet noch bewiesen. Erstmals in der Revision bringt er vor, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Betrieb der Gemeinschuldnerin nicht fortgeführt wurde. Dieser Hinweis ist aber unzutreffend, da das Erstgericht zu dieser Frage gar keine Feststellungen getroffen hat. Festgestellt wurde nur, daß in einem Schreiben der Arbeiterkammer an die beklagte Partei die Glaubwürdigkeit der verspäteten Kenntnis des Klägers von der Insolvenz seiner Dienstgeberin u.a. damit begründet wurde, daß das Geschäft des insolventen Arbeitgebers durch einen anderen Unternehmer fast nahtlos weitergeführt worden und daher keine Schließung des Geschäftes erfolgt sei. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Feststellung der Äußerung eines Dritten, die keine verwertbare Grundlage für eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage darstellt. Überdies wäre sie auch inhaltlich nicht geeignet, die Annahme einer Betriebsstillegung zu rechtfertigen, zumal im wiedergegebenen Schreiben der Arbeiterkammer die "Schließung des Geschäftes" verneint wird. Von einer Stillegung des Betriebes kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist; im Wechsel des Betriebsinhabers allein liegt daher keine Einstellung des Betriebes (SZ 53/171; SZ 56/1; JBl 1986, 267; ecolex 1997, 42).

Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs 3 a IESG weder behauptet wurden, noch erwiesen sind, erweist sich daher die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen schon aus diesem Grunde als zutreffend.Da somit die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 3, Absatz 3, a IESG weder behauptet wurden, noch erwiesen sind, erweist sich daher die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen schon aus diesem Grunde als zutreffend.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. In Anbetracht der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie der unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Revisionswerbers über seine Einkommensverhältnisse entspricht es der Billigkeit, ihm die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. In Anbetracht der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie der unwidersprochen gebliebenen Behauptungen des Revisionswerbers über seine Einkommensverhältnisse entspricht es der Billigkeit, ihm die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBS00053.97W.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19970327_OGH0002_008OBS00053_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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