RS OGH 1995/5/24 4Ob38/80, 9ObA130/87, 9ObA114/87, 9ObA183/87, 9ObA13/88, 9ObA33/91, 8ObS23/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1980
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Norm

ABGB §1158 I
AngG §23 Abs3 III
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem bisherigen Arbeitgeber und dem neuen Betriebsinhaber. Kommt eine solche Vertragsübernahme nicht zustande, dann bleibt das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiterhin aufrecht; der Arbeitnehmer kann eine Tätigkeit beim Erwerber ablehnen und das fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Veräußerer - wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt - durch vorzeitigen Austritt (§ 26 Z 2 AngG; § 1162 ABGB) beenden.Zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem bisherigen Arbeitgeber und dem neuen Betriebsinhaber. Kommt eine solche Vertragsübernahme nicht zustande, dann bleibt das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiterhin aufrecht; der Arbeitnehmer kann eine Tätigkeit beim Erwerber ablehnen und das fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Veräußerer - wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt - durch vorzeitigen Austritt (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG; Paragraph 1162, ABGB) beenden.

Entscheidungstexte

  • RS0028455">4 Ob 38/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 4 Ob 38/80
    Veröff: SZ 53/170 = Arb 9926, DRdA 1982,413
  • RS0028455">9 ObA 130/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 130/87
    nur: Zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem bisherigen Arbeitgeber und dem neuen Betriebsinhaber. (T1); Beisatz: Einer derartigen Vertragsübernahme liegt in der Regel eine als Vertrag zugunsten Dritter zu wertende Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber des Unternehmens zugrunde, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzubieten. (T2) Veröff: WBl 1988,89 = ZAS 1989/1 S 12 (Rummel) = GesRZ 1988,108
  • RS0028455">9 ObA 114/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 114/87
    Vgl auch
  • RS0028455">9 ObA 183/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 183/87
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: GesRZ 1988,109 = WBl 1988,162 = RdW 1988,295 = DRdA 1990,300 (E Bydlinski)
  • RS0028455">9 ObA 13/88
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 13/88
    nur T1; Veröff: SZ 61/118 = WBl 1989,31 = ZAS 1989,133 (M Binder) = RdW 1988,458
  • RS0028455">9 ObA 33/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 33/91
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T3)
  • RS0028455">8 ObS 23/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObS 23/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine "Vordienstzeitenanrechnung" ist somit die weitere Rechtsfolge einer vereinbarten Vertragsübernahme, die aufgrund der "gemäßigten Rechtsfolgentheorie" aus rechtsgeschäftlichem Handeln eintritt, nicht aber einer gesetzlichen Rechtsfolge gleichgehalten werden darf. (T4)

Schlagworte

SW: Übernahme, Angestellte, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel, Wechsel, Betriebsnachfolger, Unternehmensfortführung, Unternehmensübertragung, Übertragung, Abfertigung, Ende, Beendigung, Auflösung, Austritt, Weiterbestehen, Fortbestehen, Unternehmensübernahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028455

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00038_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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