Norm
ABGB §934Rechtssatz
Die Bestimmung des § 934 ABGB ist auch auf Verträge anzuwenden, bei denen nach der Art der Leistung die Herstellung des vorherigen Zustandes von Anfang an unmöglich ist, zB bei Dienstleistungen, sobald mit den Diensten (im vorliegenden Fall also mit der Arbeitsleistung der Schneeräumung) begonnen wurde. In einem solchen Fall führt die begründete Einwendung zur Erhöhung des zu geringen Entgeltes für die Vergangenheit und zur Aufhebung des Vertrages für die Zukunft. Die Vertragsaufhebung vermag der andere Teil allerdings zu verhindern, wenn er sich im Sinne des § 934 zweiter Satz ABGB bereit erklärt, den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019033Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0060OB00753_8000000_001