RS OGH 2020/9/16 7Ob681/80, 7Ob536/81, 3Ob528/82, 5Ob532/84, 2Ob534/85, 2Ob652/87 (2Ob653/87), 4Ob53

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Veröffentlicht am 18.12.1980
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Rechtssatz

Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe und muss daher von den Ehegatten auch noch während eines anhängigen Scheidungsverfahrens beachtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0056332

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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