Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Auch die Umschreibung eines Wertbetrages mit "cirka" entspricht der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 1 StPO (wird dies als Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Anspruchs gerügt, so wird nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 5, sondern jener der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht).Auch die Umschreibung eines Wertbetrages mit "cirka" entspricht der Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (wird dies als Undeutlichkeit des erstgerichtlichen Anspruchs gerügt, so wird nicht der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5,, sondern jener der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022