TE OGH 1987/4/1 9Os47/87

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Veröffentlicht am 01.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael P*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.September 1986, GZ 3 c Vr 249/86-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Wert der gestohlenen (und zu stehlen versuchten) Sachen übersteige insgesamt 100.000 S, und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung der Tat als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs. 2 StGB sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Michael P*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 100.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,

A) weggenommen, und zwar

1. im Sommer 1985 der Pfarre St.Brigitta einen Bargeldbetrag von 1.000 S;

2. in der Nacht zum 10.Jänner 1985 dem Eigentümer der Firma K*** drei Videorecorder und eine Videokamera im Gesamtwert von 77.070 S durch Einschlagen der Auslagenscheibe;

3. Anfang 1985 der Helga H*** einen Pfandschein mit einem Belehnungsbetrag von 2.700 S, Bargeld im Betrag von 5.000 S, 50 DM, 3.000 Forint und 25.000 Lire, drei Silberarmbänder, eine Silberhalskette mit Anhänger, zwei Stück "Goldtausender", vier Stück einfache Golddukaten und eine Taschenuhr, somit Sachen im Gesamtwert von zumindest 23.000 S, und

B) wegzunehmen versucht, und zwar im November 1985 dem Herbert

C*** Bargeld und Wertgegenstände, indem er dessen PKW (erfolglos) nach solcher Beute durchsuchte.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5, 8, 10 und 11 des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich der Sache nach allerdings nur gegen die Annahme der (Wert-) Qualifikation nach § 128 Abs. 2 StGB wendet.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Denn das Erstgericht hat bei der Bewertung - die in Ansehung der von Punkt A/1 und 2 des Urteilssatzes erfaßten Gegenstände unbestritten ist - der dem Schuldspruchfaktum A/3 zugrundeliegenden Sachen (zwar die dort angeführten Valuten unberücksichtigt gelassen - vgl S 295, 300 f iVm S 277), in Ansehung des Pfandscheines allerdings den dreifachen Belehungsbetrag (vgl S 300) ohne Abzug des der Bestohlenen bei der seinerzeitigen Belehnung gewährten Darlehensbetrages (vgl demgegenüber SSt 40/29) herangezogen und hinsichtlich dreier Silberarmbänder, einer Silberhalskette mit Anhänger und einer (Herren-) Taschenuhr die Feststellung, daß der Gesamtwert dieser Schmuckgegenstände zumindest "im Bereich von 5.000 S" gelegen sei, auf die "Angaben in der Anzeige und unter Berücksichtigung der Erkenntnis in der Hauptverhandlung, daß Helga H*** weder nachtragend noch darauf ausgerichtet sei, einen höheren als tatsächlich erlittenen Schaden zu behaupten", gestützt (S 300 f.).

Da jedoch weder der Anzeige der Bestohlenen (vgl S 7) noch ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung (S 276 f.) Anhaltspunkte über den Wert der in Rede stehenden (Schmuck-)Gegenstände entnommen werden können - siehe hiezu auch die für das Gericht allerdings nicht verbindliche (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 52 zu § 262 und Nr 21 zu § 281 Z 8) Modifizierung der Anklage in Ansehung des Wertes des Diebsgutes in der Hauptverhandlung (S 288) - und das Schöffengericht, wie sich aus der Formulierung "im Bereich" ergibt, insoweit einen 5.000 S erreichenden Wert letztlich selbst nicht mit Sicherheit angenommen hat, stellt sich - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - die bezügliche Urteilsargumentation als inhaltsleere (und damit keinesfalls tragfähige) Scheinbegründung dar. Schon dieser vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte gravierende Begründungsmangel (Z 5) zwingt dazu, das Ersturteil, das im übrigen (als unangefochten) unberührt zu bleiben hat, im bekämpften Umfang aufzuheben und insoweit dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E10604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0090OS00047.87.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19870401_OGH0002_0090OS00047_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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