RS OGH 1981/1/13 5Ob758/80, 6Ob874/82, 4Ob511/88, 1Ob192/97k, 1Ob44/00b, 4Ob128/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 A
ABGB §863 B
ABGB §1170a
ABGB §1152 B

Rechtssatz

Erweist sich, um das ursprünglich vereinbarte Werk herstellen zu können, ein gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzlicher oder andersartiger Aufwand an Arbeit und Material als unvermeidlich, der zu einer beträchtlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führen muß, dann genügt das Einverständnis des Bestellers mit diesem zusätzlichen oder andersartigen Aufwand allein noch nicht, um annehmen zu können, der Besteller habe damit die Mehrkosten ungeachtet des Unterbleibens einer Anzeige des Unternehmers iSd § 1170a Abs2 ABGB übernehmen wollen. Nur, wenn der Besteller in einem solchen Fall nach den Umständen zweifelsfrei ( § 863 ABGB ) einer Vertragsänderung sowohl hinsichtlich des herzustellenden Werkes als auch hinsichtlich des dafür gebührenden Werklohnes zustimmt, wird eine neue Vertragslage und dadurch eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, sodaß § 1152 ABGB zur Anwendung kommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 758/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 758/80
    Veröff: JBl 1983,150 ( dort unrichtig mit 5 Ob 578/80 zitiert ).
  • 6 Ob 874/82
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 874/82
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 1170a Abs2 ABGB ist, daß die Kostenüberschreitung das Werk betroffen hat, für das der Voranschlag bestellt wurde, also der gegenüber dem Kostenvoranschlag zusätzliche oder andersartige Aufwand an Arbeit und Material zur Erbringung des ursprünglich vereinbarten Werkes erforderlich war. (T1)
  • 4 Ob 511/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 511/88
    Auch; Beisatz: Solange aber der Besteller aus den Umständen gar nicht annehmen mußte, daß eine Überschreitung des veranschlagten Werklohnes unvermeidlich sei, darf der Unternehmer aus der Hinnahme von Mehrleistungen durch den Besteller noch nicht auf eine Änderung des Vertrages schließen. (T2)
  • 1 Ob 192/97k
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 192/97k
    Vgl
  • 1 Ob 44/00b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 44/00b
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 128/14y
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten