Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Pressekonferenz: Eine auch intensive Information der Presse durch einen Rechtsanwalt kann dann noch nicht als disziplinäre Verfehlung angesehen werden, wenn sie zur Wahrung der Interessen seines Mandanten zweckmäßig erscheint, insbesonders dann, wenn gegen diesen zuvor in großer Aufmachung Beschuldigungen veröffentlicht wurden (so schon Bkd 47/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0055814Dokumentnummer
JJR_19810119_OGH0002_000BKD00075_8000000_001