RS OGH 1981/1/21 3Ob149/80

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Veröffentlicht am 21.01.1981
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Norm

EO §251 Z13

Rechtssatz

Bei schwerster Gehbehinderung kann die Verwendung eines KFZ als Hilfsmittel im Sinne des § 251 Z 13 EO in Betracht kommen. Ein solcher Extremfall wird insbesondere dann anzunehmen sien, wenn die Sozialversicherung oder sonstige öffentliche-rechtliche Institutionen der Fürsorge einen solchen Behelf finanzieren oder hiezu wesentliche Beträge leisten, zumal es auch vom Ergebnis her ungereimt wäre, derart finanzierte Behelfe zugunsten einzelner Gläubiger zu verwerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0003649

Dokumentnummer

JJR_19810121_OGH0002_0030OB00149_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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