RS OGH 2024/8/13 3Ob151/80; 3Ob184/82; 3Ob50/83; 7Ob611/86; 8Ob579/87; 9Ob714/91; 6Ob546/94; 6Ob2285

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Veröffentlicht am 28.01.1981
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Rechtssatz

Ein Prozessvergleich kann prozessual unwirksam, als materielles Rechtsgeschäft aber wirksam sein, und umgekehrt. Eine bloß der materiellen Seite beigefügte Suspensivbedingung kann nicht verhindern, dass der Prozessvergleich den anhängigen Rechtsstreit sofort beendet. Eine nur hinsichtlich des materiellen Rechtsgeschäftes beigefügte Resolutivbedingung würde im Falle des Eintrittes der Bedingung nur die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes, nicht aber die prozessualen Wirkungen des Vergleiches beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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