RS OGH 1981/1/29 8Ob217/80, 2Ob48/89, 6Ob260/03h

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Veröffentlicht am 29.01.1981
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Norm

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 D7
AlVG §33

Rechtssatz

Zweck der Notstandshilfe ist nicht die Entlastung des Schädigers. Sie stellt kein Erwerbseinkommen des Geschädigten dar, auf ihre Gewährung besteht kein unbedingter Rechtsanspruch.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029090

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0080OB00217_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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