Norm
KartG 1972 §102 Abs1 Z1Rechtssatz
§ 102 Abs 1 Z 1 und Z 2 erfassen die Durchführung nicht eingetragener Kartelle lückenlos, wobei in Z 1 im Vergleich zur Z 2 insofern eine privilegierende Regelung getroffen wird, als zur Strafbarkeit zusätzlich eine vorläufige Untersagung des Kartells erforderlich ist. In der Zuordnung eines Kartells zu einer der in § 102 Abs 1 Z 1 KartG bezeichneten Arten (hier: § 1 Abs 1 Z 3 KartG) liegt demnach eine den Täter privilegierende Rechtsanwendung, die auch im Wege von Ähnlichkeitsschlüssen (Gesetzesanalogie) zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064076Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0100OS00155_8000000_002