RS OGH 1981/2/24 9Os104/80, 14Os44/95

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Veröffentlicht am 24.02.1981
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Norm

StGB §106 Abs1 Z3

Rechtssatz

Einer Frau abgenötigte schriftliche Erklärung, daß sie sich verpflichte, ihr (ungeborenes) Kind nach der Entbindung dem Täter zu übergeben, ist Nötigung zu einer Handlung, die besonders wichtige (familiäre) Interessen ihrer Person verletzt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 104/80
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 9 Os 104/80
    Veröff: SSt 52/9
  • 14 Os 44/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 14 Os 44/95
    Vgl auch; Beisatz: Unter besonders wichtigen Interessen sind neben beruflichen oder gesellschaftlichen Belangen insbesondere auch familiäre Interessen zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0093040

Dokumentnummer

JJR_19810224_OGH0002_0090OS00104_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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