Norm
StGB §75 ERechtssatz
Der Tod des Notzuchtsopfers ist nur dann nach § 201 Abs 2 StGB zu beurteilen, wenn er vom Vorsatz des Täters nicht umfasst, wohl aber im Sinn des § 7 Abs 2 StGB fahrlässig herbeigeführt worden war; bei auch nur bedingt vorsätzlicher Tötung liegt Konkurrenz von Mord und Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB vor.Der Tod des Notzuchtsopfers ist nur dann nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu beurteilen, wenn er vom Vorsatz des Täters nicht umfasst, wohl aber im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, StGB fahrlässig herbeigeführt worden war; bei auch nur bedingt vorsätzlicher Tötung liegt Konkurrenz von Mord und Notzucht nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022