Norm
StPO §248 Abs1Rechtssatz
Die Verletzung der Vorschriften des § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.Die Verletzung der Vorschriften des Paragraph 248, Absatz eins, zweiter Satz StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht und kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014