RS OGH 1981/3/17 4Ob20/81

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIc
ABGB §879 Abs1 BIIh
ABGB §1153 C

Rechtssatz

Die Übernahme der Haftung für etwaige Abgänge durch einen Filialleiter, auch für den Fall, daß ihm kein Verschulden zur Last fällt, widerspricht den guten Sitten, weil der wirtschaftlich Schwächere eine zum Unternehmerrisiko führende Haftung übernimmt. einem Filialleiter ist es zumindest auf die Dauer nicht möglich, seine Aufsichts- und Kontrolltätigkeit derart auszuüben, daß Inventurabgänge durch Diebstähle (von Seiten der Lieferanten, der Angestellten oder der Kunden) mit Sicherheit ausgeschlossen werden (im Anschluß an 4 Ob 105/72).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 20/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 20/81
    Veröff: EvBl 1982/31 S 103 = SZ 54/33 = JBl 1982,217 = ZAS 1982,220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016566

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00020_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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