RS OGH 1981/3/19 7Ob760/80, 7Ob751/81, 3Ob640/81, 2Ob514/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1981
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Norm

ABGB §92 Abs3 D
ABGB §97
EO §382 Z8 litb IVC

Rechtssatz

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, BGBl 1975/412 (EheRwG) hat die Rechtslage insoferne wesentlich verändert, als nun Kontroversen zwischen Ehegatten übe ihre rein persönlichen Rechte und Pflichten grundsätzlich nicht mehr vom Gericht zu entscheiden sind und Leistungsbefehle etwa in der Richtung, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen sei, nicht mehr erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme besteht neben der in § 92 Abs 3 ABGB geregelten außerstreitigen Entscheidung über die Rechtfertigung gesonderter Wohnungnahme und der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO im Streitverfahren nur noch für den Schutz des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten an der in der Verfügung des anderen Ehegatten stehenden Wohnung nach § 97 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 760/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 760/80
    Veröff: SZ 54/37 = JBl 1983,89 = EvBl 1981/181 S 515 = MietSlg 33003(10)
  • 7 Ob 751/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 751/81
    Vgl
  • 3 Ob 640/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
    Vgl; Beisatz: Von dem Anspruch des gegen seinen Willen aus der seinem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Wohnung ausgesperrten Ehegatten abgesehen, kann ein Leistungsbefehl dahin, daß der Ehegatte wieder in die häusliche Gemeinschaft aufzunehmen ist, auch nicht auf § 97 ABGB gestützt werden. (T1)
  • 2 Ob 514/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 2 Ob 514/87
    Beisatz: Die Geltendmachung von Ansprüchen nicht rein persönlicher Art vor Gericht wird jedoch nicht ausgeschlossen, so daß Ansprüche aus Rechtsgütern, die nicht allein durch ehewidriges Verhalten, sondern durch beliebige Dritte gleichemaßen verletzbar sind, nicht darunter fallen. (T2) Veröff: SZ 60/289 = EvBl 1988/64 S 338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005999

Dokumentnummer

JJR_19810319_OGH0002_0070OB00760_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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