RS OGH 1981/3/25 11Os16/81, 11Os8/86, 11Os53/90, 14Os110/92, 15Os75/93 (15Os76/93), 13Os156/94, 12Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1981
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Norm

StPO §313 A
StPO §314
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

"Dreifragenschema" bei Notwehr: I anklagekonforme Hauptfrage - II alternativ auf Notwehr oder Notwehrexzess (aus asthenischem Affekt) lautende Zusatzfrage - III Eventualfrage nach schuldhafter Notwehrüberschreitung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 16/81
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 11 Os 16/81
  • 11 Os 8/86
    Entscheidungstext OGH 25.02.1986 11 Os 8/86
    Beisatz: Wobei zu II. die beiden Fälle des § 3 Abs 2 StGB deutlich auseinanderzuhalten sind. (T1)
  • 11 Os 53/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 11 Os 53/90
    Beis wie T1; Beisatz: Eventualfrage für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage II wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I; Einteilung der Frage nach Notwehrexzess (erst) in der Eventualfrage III demnach verfehlt. (T2)
  • 14 Os 110/92
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 14 Os 110/92
    Vgl auch
  • 15 Os 75/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 75/93
    Vgl auch; Beisatz: Die Überschreitung der - tatsächlich oder vermeintlich vorgelegenen - Notwehr setzt begrifflich die Verneinung und nicht die Bejahung der primären Zusatzfrage nach Notwehr bzw Putativnotwehr voraus. (T3)
  • 13 Os 156/94
    Entscheidungstext OGH 09.11.1994 13 Os 156/94
    Vgl auch
  • 12 Os 12/06s
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 12 Os 12/06s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Eventualfrage für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage II wie auch für den Fall der Verneinung der Hauptfrage I. (T4); Beisatz: Wenn aufgrund des Tatsachenvorbringens mehrere Strafausschließungsgründe (im prozessualen Sinn; gemeint: iwS [vgl § 311 Abs 1 StPO]) in Betracht kommen, dann ist (nur) eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen. Andernfalls würde nämlich das Ergebnis der Abstimmung - zum Nachteil des Angeklagten - dem wahren Willen der Geschworenen zuwiderlaufen, wenn diese zwar jeden einzelnen dieser Straflosigkeitsgründe mehrheitlich verneinen, die Summe aller Voten aber eine Mehrheit für die Annahme (irgend-)eines Straflosigkeitsgrundes ergibt (WK-StPO §313 Rz 32). (T5)
  • 13 Os 51/07k
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 13 Os 51/07k
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: An die Geschworenen sind Eventualfragen nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, fahrlässig irrtümlicher Annahme einer Notwehrsituation und fahrlässiger Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt zu richten, die im Falle der Bejahung der Zusatzfrage zu beantworten sind, wobei im Falle der Bejahung einer dieser Fragen die Beantwortung der jeweils anderen zu unterbleiben hat. (T6)
  • 11 Os 61/07s
    Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 61/07s
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 13 Os 6/08v
    Entscheidungstext OGH 13.02.2008 13 Os 6/08v
    Vgl auch; Beisatz: Wenn die Verfahrensergebnisse mehrere Strafausschließungsgründe indizieren (zB Notwehr und Putativnotwehr), ist nur eine einzige - alternativ gefasste - Zusatzfrage zu stellen, über die in einem abzustimmen ist. Bei getrennter Abstimmung könnte es nämlich zu einem dem Willen der Geschworenen widersprechenden Schuldspruch kommen, wenn deren Mehrheit die Straflosigkeit aus unterschiedlichen Gründen bejaht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100451

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0110OS00016_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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