Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Ein Beweisantrag darf nicht abgelehnt werden, wenn der Beweisgegenstand nicht unerheblich und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme also eine weitere Klärung des (relevanten) Sachverhalts, nicht von vornherein auszuschließen ist (Mayerhofer-Rieder, Nr 78, 79 zu § 281 Z 4 StPO).Ein Beweisantrag darf nicht abgelehnt werden, wenn der Beweisgegenstand nicht unerheblich und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme also eine weitere Klärung des (relevanten) Sachverhalts, nicht von vornherein auszuschließen ist (Mayerhofer-Rieder, Nr 78, 79 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099226Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010