RS OGH 1981/4/2 12Os175/80, 12Os28/86, 13Os183/86, 12Os50/92, 14Os11/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1981
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Kommt es dem Konsumenten auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung einer Ware (hier: Wein) an, dann schließt diese individuelle Komponente des Wertmaßstabes im Regelfall die Annahme eines relevanten Schadens aus (Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 175/80
    Entscheidungstext OGH 02.04.1981 12 Os 175/80
    Veröff: SSt 52/20 = EvBl 1981/203 S 579
  • 12 Os 28/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 12 Os 28/86
    Vgl; Beisatz: Betrug bei durch Beigabe verschiedener Zusätze, insbesondere Diäthylenglykol, als "Wein" gänzlich entwerteter Flüssigkeit. (T1) Veröff: EvBl 1987/22 S 92 = JBl 1987,261
  • 13 Os 183/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1987 13 Os 183/86
    Beisatz: Unrichtige Angaben über die örtliche Herkunft eines Honigs bedeuten noch keine Qualitätsänderung (Verkauf ungarischen Waldhonigs als steirischen Bienenhonigs). (T2) Veröff: JBl 1987,395 = EvBl 1987/183 S 659 = RZ 1987/31 S 120 = ern 1987,427 (Brustbauer)
  • 12 Os 50/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 12 Os 50/92
    Vgl auch; nur: Berücksichtigung opferbezogener Schadensfaktoren. (T3)
  • 14 Os 11/02
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 14 Os 11/02
    Vgl aber; Beisatz: Davon kann aber im Zusammenhang mit dem Kauf von als biologische Erzeugnisse bezeichneten landwirtschaftlichen Produkten nicht die Rede sein. Sind doch für den Konsumenten beim Kauf solcher Waren nicht nur die Kriterien des Geschmacks, der Inhaltsstoffe und des Fehlens agrarchemischer Rückstände maßgeblich, sondern er kann im Hinblick auf die von der zuständigen Behörde zahlreich und detailliert erlassenen Produktionsrichtlinien, insbesondere hinsichtlich der Nichtanwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und Herbizide sowie von Wachstumsregulatoren und Welkmitteln, der Lage der Anbauflächen, des Ausschlusses bestimmter Düngemittel und bestimmten Saatgutes sowie der Anwendung bestimmter biologischer Bewirtschaftungsmittel (ÖLMB KapitelA8TeilkapitelA) vom Erfordernis eines höheren sachlichen und personellen Aufwandes und damit von einer Rechtfertigung des gegenüber dem für konventionell erzeugte landwirtschaftliche Produkte höheren Marktpreises ausgehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, dass der getäuschte Käufer ohne die (in der falschen Warenbezeichnung bestehende, verkehrsinadäquate) Täuschung den höheren Kaufpreis nicht bezahlt hätte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0094436

Dokumentnummer

JJR_19810402_OGH0002_0120OS00175_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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