Norm
StGB §302Rechtssatz
Sowohl die Beförderung von Sendungen durch die Post als auch der sogenannte "Geldverkehr der Post" (Postanweisungen, § 13 PostG) gehören grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung, nicht aber die Mitwirkung der Post bei den - rein privatwirtschaftlichen - Geschäften der Österreichischen Postsparkasse, also im Postscheckverkehr und Postsparverkehr (§ 2 PostG), welche zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt.Sowohl die Beförderung von Sendungen durch die Post als auch der sogenannte "Geldverkehr der Post" (Postanweisungen, Paragraph 13, PostG) gehören grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung, nicht aber die Mitwirkung der Post bei den - rein privatwirtschaftlichen - Geschäften der Österreichischen Postsparkasse, also im Postscheckverkehr und Postsparverkehr (Paragraph 2, PostG), welche zur Privatwirtschaftsverwaltung zählt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0096556Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0110OS00047_8100000_001