Norm
ZPO §277 Abs4Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen).Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 277, Absatz 4, ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040338Im RIS seit
09.04.1981Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023