Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren (vgl 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.Die Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, ist nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch bei der Ausübung verschiedener Sportarten, wie beim Schifahren vergleiche 6 Ob 89/73 ua) aber insbesondere auch beim Rodeln zu beachten, soferne es sich nicht um wettkampfmäßiges Sportveranstaltungen handelt, für die eigene Regeln gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023686Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018