TE OGH 1992/6/17 2Ob509/92

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. A*****, und 2. L*****, beide vertreten durch Dr.Christoph Raabe, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Gemeinde T*****, vertreten durch den Bürgermeister Franz B*****, vertreten durch Dr.Herbert Hillebrand und Dr.Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. F*****, vertreten durch den Obmann Hermann Bleier, 6293 Lanersbach-Tux, vertreten durch Dr.Gert Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 3. Sepp G*****, vertreten durch Dr.Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 145.550,52 DM und Feststellung (41 Cg 29/88) und 33.180,60 DM und Feststellung (41 Cg 30/88) folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Entscheidung vom 15.Jänner 1992, 2 Ob 509/92, wird in ihrem Spruche dahin ergänzend berichtigt, daß dessen zweitem Absatz folgender Satz hinzuzufügen ist:

"In diesem Umfang werden auch die berufungsgerichtliche Kostenentscheidung sowie das Urteil erster Instanz einschließlich der diesbezüglichen Kostenentscheidung aufgehoben."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da im Spruche der Entscheidung nicht zum Ausdruck kam, daß die verfügte Aufhebung auch das Urteil erster Instanz sowie die davon erfaßten Kostenentscheidungen beider Instanzen betrifft, war diese offenbare Unrichtigkeit (vgl. den vorletzten Absatz der Begründung der Entscheidung) ergänzend zu berichtigen (§ 419 ZPO).

Anmerkung

E39480 02AA5092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00509.92.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19920617_OGH0002_0020OB00509_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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