Norm
StGB §75 ERechtssatz
Handelt der Täter mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz, so kommt ausschließlich ein vorsätzliches Tötungsdelikt, nicht aber das Verbrechen nach §§ 83, 86 StGB oder jenes nach § 87 Abs 2 StGB in Betracht.Handelt der Täter mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz, so kommt ausschließlich ein vorsätzliches Tötungsdelikt, nicht aber das Verbrechen nach Paragraphen 83, 86, StGB oder jenes nach Paragraph 87, Absatz 2, StGB in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092154Dokumentnummer
JJR_19810422_OGH0002_0110OS00042_8100000_001